Über unser Gas
In der Wärmeerzeugung ist Erdgas die umweltfreundliche Alternative zum Heizöl. Die saubere und effektive Verbrennung in modernen Heizungsanlagen wie z.B. Brennwertanlagen, führt zu einem niedrigen Verbrauch und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt. Aus diesem Grund werden in Neubauten immer häufiger Gasheizungen eingebaut, die die Versorgungsbetriebe Bordesholm dann mit Gas beliefern.
Aber auch als Besitzer einer alten Ölheizung helfen wir Ihnen gerne weiter. Umfangreiche Beratung und nicht zuletzt auch finanzielle Unterstützung helfen Ihnen beim Wechsel zu der besseren Alternative.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Gasversorgung? Dann werfen Sie doch einen Blick in die folgenden Bereiche. Und wenn dann noch Fragen offen bleiben - rufen Sie uns doch einfach an. Wir freuen uns darauf und helfen Ihnen gerne weiter.
Über die Wärme
Nicht immer ist eine Zentralheizung der günstigste Weg zur Wärme. Bei vielen Immobilien stellt auch die Fernwärme von den Versorgungsbetrieben Bordesholm eine interessante Alternative dar. Der wartungsfreie und ausfallsichere Betrieb bei kalkulierbaren Kosten, sowie die energieeffiziente, zentrale Erzeugung der Wärme sind Pluspunkte für diesen Weg.
Bei einem Wechsel unterstützen wir Sie gerne durch eine umfangreiche und selbstverständlich kostenlose Beratung und attraktive Förderprogramme.
Haben Sie Fragen zum Thema Fernwärme? Dann rufen Sie uns doch einfach an. Wir freuen uns darauf und helfen Ihnen gerne weiter.
Information über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise vieler Verbraucher stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen deshalb Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Diese Soforthilfen werden wir selbstverständlich an alle unsere Erdgas- und Wärmekunden weitergeben, obwohl es für unsere Erdgas- und Wärmekunden im Lieferjahr 2022 keine Preissteigerungen gab. Über die weitere Vorgehensweise möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):
Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh (Standardlastprofilkunden) erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag.
Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung die den Dezember 2022 umfasst. In unserem Fall die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 im Januar 2023.
Um jedoch für diese Kunden (Standardlastprofilkunden) eine sofortige „vorläufige“ Entlastung herbeizuführen, wird für Dezember 2022 die Abschlagszahlung Erdgas erlassen. Diese „vorläufige“ Entlastung wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung 2022 entsprechend verrechnet. Veranlasst ein Kunde selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember 2022, erhält er den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung 2022. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember 2022 erfolgt sein sollte.
Die Höhe des tatsächlichen Entlastungsbetrages für Erdgaskunden (Standardlastprofilkunden) entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember 2022 geltende Preis zugrunde gelegt wird. Die tatsächliche Entlastung wird i.d.R. niedriger ausfallen, als die „vorläufige“ Entlastung, da der Dezemberabschlag noch unsere Erdgaspreise mit 19 % Umsatzsteuer (anstelle 7 % Umsatzsteuer) berücksichtigt und auf ein Elftel gerechnet wurde (anstelle ein Zwölftel). Zusätzlich können individuelle Abschlagsanpassungen zu einer erhöhten vorläufigen Entlastung führen. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresabrechnung für das 2022 im Januar 2023.
Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 01. Januar 2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen). Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh/a verbrauchen oder zu den zuvor genannten Verbrauchergruppen gehören, müssen uns bis spätestens 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.
Für unsere Wärmekunden gilt Folgendes:
Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe des für September 2022 zu zahlenden Abschlags, welcher wiederum auf ein Zwölftel geglättet wird. Zusätzlich wird ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf diesen Betrag gewährt. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.
Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.
Wir weisen darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.
Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:
Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.
Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Energieeinsparungen dienen weiterhin der Versorgungssicherheit in Deutschland und wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe für Sie aus.