Energiekrise: staatliche Entlastungsmaßnahmen
1. Information über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise vieler Verbraucher stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen deshalb Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Diese Soforthilfen werden wir selbstverständlich an alle unsere Erdgas- und Wärmekunden weitergeben, obwohl es für unsere Erdgas- und Wärmekunden im Lieferjahr 2022 keine Preissteigerungen gab. Über die weitere Vorgehensweise möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):
Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh (Standardlastprofilkunden) erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag.
Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung die den Dezember 2022 umfasst. In unserem Fall die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 im Januar 2023.
Um jedoch für diese Kunden (Standardlastprofilkunden) eine sofortige „vorläufige“ Entlastung herbeizuführen, wird für Dezember 2022 die Abschlagszahlung Erdgas erlassen. Diese „vorläufige“ Entlastung wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung 2022 entsprechend verrechnet. Veranlasst ein Kunde selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember 2022, erhält er den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung 2022. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember 2022 erfolgt sein sollte.
Die Höhe des tatsächlichen Entlastungsbetrages für Erdgaskunden (Standardlastprofilkunden) entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember 2022 geltende Preis zugrunde gelegt wird. Die tatsächliche Entlastung wird i.d.R. niedriger ausfallen, als die „vorläufige“ Entlastung, da der Dezemberabschlag noch unsere Erdgaspreise mit 19 % Umsatzsteuer (anstelle 7 % Umsatzsteuer) berücksichtigt und auf ein Elftel gerechnet wurde (anstelle ein Zwölftel). Zusätzlich können individuelle Abschlagsanpassungen zu einer erhöhten vorläufigen Entlastung führen. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresabrechnung für das 2022 im Januar 2023.
Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 01. Januar 2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen). Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh/a verbrauchen oder zu den zuvor genannten Verbrauchergruppen gehören, müssen uns bis spätestens 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.
Für unsere Wärmekunden gilt Folgendes:
Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe des für September 2022 zu zahlenden Abschlags, welcher wiederum auf ein Zwölftel geglättet wird. Zusätzlich wird ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf diesen Betrag gewährt. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.
Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.
Wir weisen darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.
Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:
Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.
Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Energieeinsparungen dienen weiterhin der Versorgungssicherheit in Deutschland und wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe für Sie aus.
2. Energiepreisbremse
Der russische Angriff auf die Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie schlagen sich jetzt, im Jahr 2023, auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden der Versorgungsbetriebe Bordesholm nieder.
Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für das Jahr 2023 beschlossen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Strompreisbremse:
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh im Jahr verbraucht haben, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs (Jahresverbrauch des Jahres 2021 oder durch den Netzbetreiber prognostizierter Verbrauch) zu einem Brutto-Arbeitspreis von 40 ct/kWh (Referenzpreis). Für Verbräuche oberhalb dieses sogenannten Entlastungskontingents gilt der vertraglich vereinbarte Tarifpreis. Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, erhalten hingegen 70 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauchs (Jahresverbrauch des Jahres 2021 oder durch den Netzbetreiber prognostizierter Verbrauch) zu einem Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier dann aber noch zusätzlich an.
Die Wärmepreisbremse:
Wärmehaushaltskundinnen und -kunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent), zu einem Brutto-Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh (Referenzpreis). Für die Wärme, den Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Fernwärmepreis.
Diese Entlastungen sollen, trotz massiver Bedenken der Energieversorger und Softwareanbieter, bereits zum 01. März 2023 greifen und entsprechend umgesetzt werden. Auf Grund des Entwicklungsstandes der Abrechnungssoftware der Energieversorger werden wir die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar – März 2023 sowie die Entlastung für den Monat April 2023 erst mit dem Abschlag für den Monat April 2023 verrechnen können. Ab Mai 2023 verringert sich Ihr monatlicher Abschlag dann jeweils um ein Zwölftel des jährlichen Entlastungsbetrages.
In einem Schreiben, das Sie im März von uns erhalten, wird Ihr persönliches Entlastungskontingent und die daraus resultierenden Abschlagszahlungen berechnet.
Zur Erinnerung: Ihre VBB bleiben im Jahr 2023 mit ALLEN Gastarifen für ALLE Kunden UNTER dem Gaspreisdeckel !