Öffentliche Bekanntgabe der Preisanpassungen für Strom und Gas in der Grundversorgung
Preiserhöhung der Grund- und Ersatzversorgung Strom zum 01.03.2024 (Eintarif)
Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Haushalt für 2024 sind ab den 01.01.2024 die Zuschüsse zu den Netzentgelten der 4 Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland komplett gestrichen worden (5,5 Mrd.€). Vor diesem Hintergrund haben die Übertragungsnetzbetreiber Ihre Netzentgelte für 2024 ohne den Zuschuss neu kalkuliert und veröffentlicht, was zusätzlich zu einer Erhöhung der gesetzlichen Umlage nach § 19 StromNEV geführt hat.
Dies gilt nun auch für alle unterlagerten Netzebenen, also auch für unseren Verteilnetzbetreiber, der VBB GmbH. Aber allein wegen der hohen Eigenerzeugung im Stromnetzgebiet der VBB konnte diese Netzentgeltsteigerung bereits rd. halbiert werden. Dennoch mussten auch die VBB-Netzentgelte zum 01.01.2024 noch geringfügig angehoben werden, was auch zu leichten Kostensteigerungen im Versorgeranteil geführt hat.
Daher müssen wir unsere Tarife der Grund- und Ersatzversorgung zum 01.03.2024 im Arbeitspreis um 1,682 ct/kWh brutto erhöhen.
Im Eintarif steigt daher der Arbeitspreis von 42,61 ct/kWh auf 44,29 ct/kWh brutto.
Beispielsweise zahlt ein Haushalt mit einem Jahresstromverbrauch von 3.500 kWh 4,91 € mehr im Monat inkl. 19% MwSt.
Die Voraussetzungen für die Änderungen der allgemeinen Preise ergeben sich aus den §§ 5 und 5a Strom GVV. Sie können den Grundversorgungsvertrag aufgrund der Änderung der allgemeinen Preise ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise werden ihnen gegenüber nicht wirksam, wenn sie bei einer Kündigung des Grundversorgungsvertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht aller in den Strompreis einfließenden Strompreisbestandteile sowie die Änderungen zum 01.03.2024 gegenüber 29.02.2024.
Die im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile haben sich wie folgt geändert, wodurch eine Preiserhöhung in der oben genannten Höhe notwendig ist:
Änderungen Strompreisbestandteile netto | bis 29.02.2024 | ab 01.03.2024 | Differenz |
---|---|---|---|
KWK-Umlage | 0,275 ct/kWh | 0,275 ct/kWh | 0,000 |
Umlage nach § 19 StromNEV | 0,403 ct/kWh | 0,643 ct/kWh | +0,240 |
Umlage nach § 17f EnWG (Offshore-Netzumlage) | 0,656 ct/kWh | 0,656 ct/kWh | 0,000 |
Stromsteuer | 2,05 ct/kWh | 2,05 ct/kWh | 0,000 |
Konzessionsabgabe | 1,32 ct/kWh | 1,32 ct/kWh | 0,000 |
Zwischensumme Umlagen | +0,240 | ||
Netzentgelte Arbeitspreis | 12,54 ct/kWh | 13,43 ct/kWh | +0,890 |
Versorgeranteil: Energiebeschaffung, Vertriebskosten, Regelenergie, Ökostromnachweis | 18,565 ct/kWh | 18,848 ct/kWh | +0,283 |
Änderung Gesamt in ct/kWh netto | +1,413 | ||
Änderung Gesamt in ct/kWh brutto | +1,682 |
Preiserhöhung der Grund- und Ersatzversorgung Strom zum 01.03.2024 (Zweitarif)
Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Haushalt für 2024 sind ab den 01.01.2024 die Zuschüsse zu den Netzentgelten der 4 Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland komplett gestrichen worden (5,5 Mrd.€). Vor diesem Hintergrund haben die Übertragungsnetzbetreiber Ihre Netzentgelte für 2024 ohne den Zuschuss neu kalkuliert und veröffentlicht, was zusätzlich zu einer Erhöhung der gesetzlichen Umlage nach § 19 StromNEV geführt hat.
Dies gilt nun auch für alle unterlagerten Netzebenen, also auch für unseren Verteilnetzbetreiber, der VBB GmbH. Aber allein wegen der hohen Eigenerzeugung im Stromnetzgebiet der VBB konnte diese Netzentgeltsteigerung bereits rd. halbiert werden. Dennoch mussten auch die VBB-Netzentgelte zum 01.01.2024 noch geringfügig angehoben werden, was auch zu leichten Kostensteigerungen im Versorgeranteil geführt hat.
Daher müssen wir unsere Tarife der Grund- und Ersatzversorgung zum 01.03.2024 im Arbeitspreis um 1,682 ct/kWh brutto erhöhen.
Im Zweitarif steigt daher der Arbeitspreis HT von 43,98 ct/kWh auf 45,66 ct/kWh brutto und der Arbeitspreis NT von 33,92 ct/kWh auf 35,61 ct/kWh brutto.
Beispielsweise zahlt ein Haushalt mit einem Jahresstromverbrauch von 3.500 kWh 4,91 € mehr im Monat inkl. 19% MwSt.
Die Voraussetzungen für die Änderungen der allgemeinen Preise ergeben sich aus den §§ 5 und 5a Strom GVV. Sie können den Grundversorgungsvertrag aufgrund der Änderung der allgemeinen Preise ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise werden ihnen gegenüber nicht wirksam, wenn sie bei einer Kündigung des Grundversorgungsvertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht aller in den Strompreis einfließenden Strompreisbestandteile sowie die Änderungen zum 01.03.2024 gegenüber 29.02.2024. Im Anhang senden wir Ihnen zudem das gesetzlich vorgeschriebene vollständige Preisblatt der Grund- und Ersatzversorgung gemäß StromGVV für den Zweitarif, gültig ab dem 01.03.2024.
Die im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile haben sich wie folgt geändert, wodurch eine Preiserhöhung in der oben genannten Höhe notwendig ist:
Strompreisbestandteile netto | bis 29.02.2024 | ab 01.03.2024 | Differenz |
---|---|---|---|
KWK-Umlage | 0,275 ct/kWh | 0,275 ct/kWh | 0,000 |
Umlage nach § 19 StromNEV | 0,403 ct/kWh | 0,643 ct/kWh | +0,240 |
Umlage nach § 17f EnWG (Offshore-Netzumlage) | 0,656 ct/kWh | 0,656 ct/kWh | 0,000 |
Stromsteuer | 2,05 ct/kWh | 2,05 ct/kWh | 0,000 |
Konzessionsabgabe HT | 1,32 ct/kWh | 1,32 ct/kWh | 0,000 |
Konzessionsabgabe NT | 0,61 ct/kWh | 0,61 ct/kWh | 0,000 |
Zwischensumme Umlagen | +0,240 | ||
Netzentgelte Arbeitspreis | 12,54 ct/kWh | 13,43 ct/kWh | +0,890 |
Versorgeranteil: Vertrieb, Beschaffung, Regelenergie, Ökostromnachweis | 19,715 ct/kWh | 19,998 ct/kWh | +0,283 |
Änderung Gesamt in ct/kWh netto | +1,413 | ||
Änderung Gesamt in ct/kWh brutto | +1,682 |
Gaspreiserhöhung für alle Tarife der Allgemeinen Grund- und Ersatzversorgung zum 01.03.2024
aufgrund des neu beschlossenen Haushalts der Bundesregierung für das Jahr 2024 erhöht sich der CO2-Preis nun auf 45 €/t. Das bedeutet, dass der im Gaspreis enthaltene CO2-Preis nach Brennstoffemissionsgesetz (BEHG) nochmal um 0,091 ct/kWh (netto) mehr zum 01.01.2024 angestiegen ist. Ebenfalls sind die Kosten für die gesetzlich festgelegte Gas-Speicherumlage zum 01.01.2024 angestiegen. Daher müssen wir die Arbeitspreise der Allgemeinen Grund- und Ersatzversorgung mit Erdgas zum 01.03.2024 um 0,203 ct/kWh brutto (= 0,190 ct/kWh netto) erhöhen. Auf der Rückseite finden Sie alle vollständigen Tarife der Allgemeinen Grund- und Ersatzversorgung im Vergleich bis 29.02.2024 und ab 01.03.2024. Die Grundpreise bleiben stabil.
Die erforderliche Preisanpassung ergibt sich aus den, im Erdgaspreis enthaltenen Preisbestandteilen, welche sich von 2023 auf 2024 nun zusätzlich zu den in der letzten Preisanpassung vom 14.11.2023 bereits mitgeteilten Preisänderung, wie folgt geändert haben (vgl. www.tradinghub.eu):
Änderungen der Gaspreisbestandteile netto | 2023 | 2024 | Differenz |
---|---|---|---|
Speicherumlage nach §35e EnWG | 0,145 ct/kWh | 0,186 ct/kWh | +0,041 |
CO2-Preis nach BHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) | 0,725 ct/kWH | 0,816 ct/kWh | +0,091 |
Energiebeschaffung und Vertrieb | +0,058 | ||
Änderung Gesamt in ct/kWh netto | +0,190 | ||
Änderung Gesamt in ct/kWh brutto | +0,203 |
Ein durchschnittlicher Haushalt mit einem beispielhaften Jahresgasverbrauch von 15.000 kWh, zahlt 2,54 € mehr im Monat inkl. jeweils aktuell gültiger gesetzlicher MwSt..
Die Voraussetzungen für die Änderungen der allgemeinen Preise ergeben sich aus den §§ 5 und 5a Gas GVV. Sie können den Grundversorgungsvertrag aufgrund der Änderung der allgemeinen Preise ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise werden Ihnen gegenüber nicht wirksam, wenn Sie bei einer Kündigung des Grundversorgungsvertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
Preise der Allgemeinen Gasversorgungstarife der Grund- und Ersatzversorgung gemäß GasGVV der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH
Bis 29.02.2024 | Neu ab 01.03.2024 | |||
---|---|---|---|---|
netto** | brutto* | netto** | brutto* | |
Kleinverbrauchertarif (bis 1.661 kWh | ||||
Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis [ct/kWh] | 15,138 | 16,198 | 15,328 | 16,401 |
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Monat | 2,07 € | 2,22 € | 2,07 € | 2,22 € |
Grundpreistarif I (ab 1.662 kWh) | ||||
Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis [ct/kWh] | 11,995 | 12,835 | 12,185 | 13,038 |
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Monat | 7,50 € | 8,03 € | 7,50 € | 8,03 € |
Grundpreistarif II (ab 8.903 kWh) | ||||
Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis [ct/kWh] | 11,655 | 12,471 | 11,845 | 12,674 |
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Monat | 10,00 € | 10,70 € | 10,00 € | 10,70 € |
Grundpreistarif III (ab 127.000 kWh) | ||||
Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis [ct/kWh] | 11,515 | 12,321 | 11,705 | 12,524 |
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Monat | 25,00 € | 26,75 € | 25,00 € | 26,75 € |
* brutto = inkl. jeweils aktuell gültiger MwSt. (derzeit 7%)
**Die Netto-Gaspreise enthalten: Die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inklusive Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Speicherumlage nach §35e EnWG, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung des Messstellen- bzw. Netzbetreibers, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die SLP-Bilanzierungsumlage, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten (CO2-Preis) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgabe.
Die thermische Energie berechnet sich auf Basis des Gasverbrauchs nach DVGW-Arbeitsblatt G 685. Dabei wird das gemessene Betriebsvolumen in das Normvolumen umgerechnet und mit dem Abrechnungsbrennwert multipliziert. Die Umrechnung von Betriebsvolumen auf Normvolumen erfolgt mittels der Zustandszahl (z). Hierbei werden Gasdruck und Gastemperatur zu Normdruck und Normtemperatur ins Verhältnis gesetzt. Der mengengewichtete Durchschnittsbrennwert ergibt sich aus der Multiplikation von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl. Diesen finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Netzbetreibers.